Parkverordnung

Falsch geparkt, Bußgeldbescheid kassiert. Falsches Abstellen des Autos gehört zu den häufigsten Verkehrsdelikten. Doch wo darf nicht geparkt werden und wie lange darf man sein Auto überhaupt stehen lassen? Wie teuer kann Falschparken werden? Bei den vielen Regeln und Strafen ist es kein Wunder, dass Autofahrer sich nicht immer bestens auskennen.

Im folgenden Beitrag erfahren Sie genauere Informationen über Parkverordnungen. DE-PARK verrät Ihnen die wichtigsten Regeln, um solche Irrtümer zu vermeiden. Außerdem informieren wir Sie darüber, welche Geldbußen beim Falschparken auf Sie warten.

Beispielbild_Parkverordnungen
Beispielbild: Parkverordnungen

Wo ist das Parken verboten? – Parkverordnungen im Überblick

  • Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) darf grundsätzlich nicht auf der linken Seite geparkt werden. Die Ausnahmen sind Einbahnstraßen oder Straßen, an deren rechtem Fahrbahnrand Straßenbahnschienen verlaufen. Ansonsten darf nur auf der rechten Seite in Fahrtrichtung geparkt werden.
  • Laut Parkverordnung darf an Behindertenparkplätzen nicht unberechtigt geparkt werden. Die Strafe dafür ist Bußgeld sowie das Abschleppen des Fahrzeugs.
  • Wer einen Parkplatz freihalten möchte, kann sich sogar unter Umständen strafbar machen.
  • Auch wenn viele leicht in Versuchung kommen, ist das Parken auf Geh- und Radwegen laut Parkverordnung verboten. Auto- und Motorradfahrer können ein Bußgeld nur bei ausdrücklichen entsprechenden Markierungen vermeiden, die ein solches Parken erlauben.
  • Es ist nicht erlaubt, auf schmalen Straßen gegenüber von Ausfahrten zu parken. Im Sinne der Parkverordnung gilt eine Straße als schmal, wenn das Parken auf der gegenüberliegenden Seite die Einfahrt behindert.
  • Sollte das geparkte Auto Bauarbeiten behindern, kann auch ein ansonsten ordnungsgemäß abgestelltes Fahrzeug abgeschleppt werden. Voraussetzung ist, dass entsprechende Schilder über das Halteverbot 72 Stunden vor Beginn der Bauarbeiten aufgestellt wurden.
  • Wer trotz Bußen immer wieder sein Fahrzeug falsch abstellt, kann sogar seinen Führerschein verlieren.
  • Das Parken außerhalb des Gültigkeitszeitraums eines Saisonkennzeichens auf öffentlichen Straßen und Plätzen ist nicht zulässig.
  • Die entsprechende Parkverordnung schreibt vor, an defekten Parkuhren eine Parkscheibe zu verwenden und nur bis zur entsprechenden Höchstparkdauer zu parken.
  • Vorsicht vor Unfällen auf Parkplätzen! Es gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme und nicht etwa rechts vor links. In einigen Fällen wie beispielsweise beim Rückwärtsfahren gilt eine gesteigerte Sorgfaltspflicht, die bei Unfällen die besagte Seite mehr belastet.

Parkverordnung – wie hoch können Bußgelder ausfallen?

Dieses Jahr kam es zu einer Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung, was das Falschparken nun noch teurer macht.

  • Mit einigen Ausnahmen ist das Parken in zweiter Reihe laut entsprechender Parkverordnung nicht gestattet. Taxifahrer dürfen jedoch in zweiter Reihe kurzhalten und Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen sowie Gepäck entladen bzw. beladen. Wer abgesehen von Taxifahrern in zweiter Reihe hält, muss mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 15 € und für das Parken 20 € rechnen.
  • Wer die Höchstparkdauer bis zu 30 Minuten überschreitet, muss eine Strafe in Höhe von 10 € bezahlen. Beim Überschreiten bis zu einer Stunde sind 15 €, bis 2 Stunden 20 € und bis drei Stunden 25 € zu bezahlen. Sollte das Überschreiten länger als drei Stunden dauern, beträgt die Geldstrafe 30 €.
  • Bußgelder werden auch fällig, wenn Kraftfahrzeuge aller Art unzulässig auf Geh- und Radwegen parken. Dieses Jahr treten neue Bußgeldsätze in Kraft. Autofahrer, die ihr Fahrzeug unzulässig auf Geh- und Radwegen parken, müssen 55 € bezahlen. Zusätzlich gibt es fürs Parken mit Behinderung eine Geldstrafe in Höhe von 70 €, mit Gefährdung 80 €, mit Sachbeschädigung 100 € etc.
  • Wer beim Verlassen einer Parklücke den fließenden Verkehr behindert und andere gefährdet, muss Verwarnungsgeld in Höhe von 30 € zahlen. Das Verlassen der Parklücke ist deutlich anzukündigen.
  • Laut Parkverordnung darf vor Grundstücksein- und -ausfahrten mit Ausnahme des Besitzers und seiner Gäste nicht geparkt werden. Sollte das Grundstück allerdings über einen abgesenkten Bordstein für beispielsweise Rollstuhlfahrer oder Kinderwagen zu erreichen sein, darf auch der Grundstückseigentümer nicht parken. Die Strafe dafür beträgt 10 €.
  • Das Parken in einer scharfen Kurve sowie in Bereichen einer unübersichtlichen Straßenstelle ist nicht zulässig. Dafür gibt es Bußgeld in Höhe von 15 €. Bei Behinderung ist eine Strafe in Höhe von 25 EUR vorgesehen. Sollte dabei ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert werden, ist eine Geldstrafe in Höhe von 60 € fällig.
  • Wer seinen amtlichen Parkausweis nicht gut lesbar auslegt, dem droht ein Verwarnungsgeld in Höhe von 10 bis 30 €.
  • Das Parken auf der linken Straßenseite könnte den Fahrer ebenfalls zwischen 10 und 30 € kosten.
  • Außerdem ist aktuell eine Geldstrafe in Höhe von 20 € für all diejenigen vorgesehen, die unzulässig auf einem Schutzstreifen für den Radverkehr parken.
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